Streitig ist, ob in Deutschland aufgrund eines Neuabschlusses eines DBA das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen weggefallen – und daher ein Entstrickungsgewinn entstanden ist. Für das hier streitige DBA-Australien entschied das FG, dass bereits nach Art. 6 DBA-Australien 1972 – und nicht erst mit dem Wirksamwerden des DBA-Australien 2015 – das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Immobilien in Australien dem Staat Australien zugewiesen wurde. In Deutschland sind diese Gewinne eines aus der Veräußerung von in Australien belegenen Grundstücks freigestellt.

Hess. FG v. 8.12.2022 – 4 K 1006/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 6/23

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