Streitig ist die Kürzung von Verlustvorträgen nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. v. 23.12.2001 (a.F.).

Liegt ein Branchenwechsel vor, wenn eine Tätigkeit als Komplementär-GmbH (vorherige Tätigkeit: Grundstücksentwicklungs-Gesellschaft) übernommen wird? Abzustellen ist auf den Umfang der Tätigkeit der Komplementär-GmbH. Es kommt entscheidend darauf an, ob neben der Gewährung einer bloßen Haftungsvergütung eine Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der das ursprüngliche Geschäft fortführenden KG besteht.

Fehlt es an einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn, scheidet eine Zurechnung der Tätigkeit der KG bei der Komplementär-GmbH aus und es ist für Zwecke des Branchenwechsels insoweit ausschließlich auf die eigene Tätigkeit der GmbH als Komplementärin abzustellen.

FG Hess. v. 25.3.2021 – 4 K 1109/18, rkr.

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