Streitig ist, ob der klagenden GmbH hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und sie ihren ursprünglich beim FA gestellten Antrag, sie weiterhin und entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung für das Streitjahr als Organträgerin zu behandeln, widerrufen kann.

Die Zustimmung zu einer belastenden Übergangsregelung in einem BMF-Schreiben führt zum Verlust des Rechts, wegen der die Zustimmung betreffenden Besteuerungsgrundlagen die Änderung der Steuerfestsetzung zu verlangen.

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Der pauschale Hinweis darauf, dass Fristeinträge sowie Posteingänge im Sekretariat täglich durch ausgebildete und zuverlässige Bürokräfte erfasst werden, genügt insoweit nicht.

FG Münster v. 29.4.2021 – 5 K 79/21 U

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