Zur Identifizierung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung können andere Geschäftsgrundlagen herangezogen werden, wenn die Rechnung darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet sind. Nicht ausreichend sind allerdings Verweise auf einen Vertrag, der über mehrere Leistungen abgeschlossen ist.

Die Feststellungslast dafür, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind, trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend macht.

FG Berlin-Bdb. v. 29.11.2021 – 7 K 7201/18

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