Ist die Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich des Einspruchsführers möglich, wenn ein Anwaltsbüro Einspruch gegen einen Haftungsbescheid erhebt und sowohl den Steuerschuldner (UG) als auch dessen faktischen GF vertritt?

Sachverhalt: Der faktische GF einer UG wurde nach §§ 35, 69 AO in Haftung genommen. Aus dem Einspruch gegen den Haftungsbescheid geht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hervor, dass der Bevollmächtigte den Einspruch im Namen der UG erheben wollte,

FG: Geht aus dem Einspruchsschreiben in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hervor, dass die Bevollmächtigten den Einspruch im Namen der Steuerschuldnerin (der UG) erheben wollten, bleibt für eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Person des Rechtsbehelfsführers kein Raum. Die Bezeichnung des Vertretenen in einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Verfahrenserklärung ist – anders als der Inhalt der Erklärung – keiner Umdeutung fähig.

FG Düsseldorf v. 8.12.2020 – 10 K 3508/18 HU, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 4/21

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