Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist.

Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass auch das steuerliche Einlagekonto um die Zugänge zur Kapitalrücklage zu erhöhen war. Denn ein handelsbilanziell dargestellter Zufluss zur Kapitalrücklage geht nicht automatisch mit einem Zufluss zu dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einher. Die Offenbarkeit eines solchen Fehlers erfordert, dass sich aus dem Akteninhalt

  • sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 HGB
  • als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft

ergibt. Das war hier nicht der Fall.

Saarl FG v. 20.4.2023 – 1 K 1381/19

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