Ein Leistungsgebot (§ 219 AO i.V.m. § 254 Abs. 1 S. 1 AO) muss eine Aufforderung enthalten, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (z.B. Überweisung) zu leisten.

Ist die Arbeitgeberin in Bezug auf rückständige LSt unstreitig Abzugs- und Abführungsverpflichtete gewesen und soll sie aufgrund eines bestandskräftigen Haftungsbescheids durch ein Leistungsgebot in Anspruch genommen werden, so muss die Finanzbehörde auch in diesem Fall ungeachtet dessen eine Ermessensentscheidung treffen, dass § 219 S. 2 AO den Subsidiaritätsgrundsatz einschränkt und den Erlass eines Leistungsgebotes zulässt, ohne dass Vollstreckungsversuche gegenüber dem Steuerschuldner vorgenommen worden sind.

Der Grundsatz, dass in erster Linie der Erstschuldner für den geschuldeten Steuerbetrag aufzukommen hat, wird durch die in § 219 AO vorgenommene Modifizierung des Erhebungsverfahrens nicht außer Kraft gesetzt. Das FA hat demnach vorrangig die Realisierung des Steueranspruchs beim Steuerschuldner in Erwägung zu ziehen. Ist dies zuverlässig und ohne erheblichen Aufwand möglich (z.B., wenn erhebliche Bankguthaben oder unbelastete Immobilien vorhanden sind), kann die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft sein.

Im Streitfall: Ein gegenüber der Arbeitgeber-GmbH als Haftungsschuldner nach vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuchen beim Arbeitnehmer ergangenes Leistungsgebot ist nicht ermessensfehlerhaft.

FG Berlin-Bdb. v. 21.12.2022 – 9 V 9085/22, rkr.

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