Eine Klage gegen auf 0 EUR lautende KSt-Festsetzungen ist – unter Geltung der vor der Änderung des § 10 Abs. 4 S. 4 EStG durch das JStG 2010 geltenden Rechtslage, die keine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den KSt-Bescheid vorsieht – mangels der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer unzulässig.

Hatte die klagende GmbH in einem solchen Fall die die gleichen Streitjahre betreffenden Einsprüche gegen die Bescheide wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt nach einem Hinweis des FA zurückgenommen, ist auch die hiergegen gerichtete Klage unzulässig.

Beachten Sie: Weder die Finanzbehörde noch die Gerichte haben hinsichtlich des auf der Rücknahme der Einsprüche beruhenden und von Amts wegen zu beachtenden Eintritts der Bestandskraft eine Dispositionsbefugnis.

FG Düsseldorf v. 12.4.2021 – 6 K 2743/15 K F

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