Rechtsschutz gegen eine unzutreffende Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge kann nur durch Anfechtung der KSt- bzw. GewSt-Messbescheide und nicht durch Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide erreicht werden.

FG München v. 16.12.2022 – 7 K 1558/21

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