Rechtsfrage: Ist die Korrektur eines Steuerbescheides nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn bei Erlass des Bescheides dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. der Prüfung einer für die Wertermittlung relevanten Norm bedarf?

Das FG entschied:

  • Sollte die Einbringung einer GbR-Beteiligung in eine GmbH – abweichend vom Regelfall des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG – gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG zum Buchwert erfolgen,
  • wurde entsprechend den Angaben das steuerliche Einlagekonto unzutreffend auf 0 EUR festgestellt,
  • hat der Sachbearbeiter des FA trotz ersichtlicher, gegen eine Buchwerteinbringung sprechender Anhaltspunkte nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Buchwerteinbringung geprüft und auch nicht ermittelt, in welcher Höhe infolge des Einbringungsvorgangs ggf. ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto tatsächlich zu erfassen gewesen wäre, und
  • ergibt sich der zutreffende Wert des Einlagekontos auch nicht aus den dem FA beim Erlass des Feststellungsbescheids vorliegenden Akten,

so kann der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid betreffend das Einlagekonto aufgrund der ernsthaften Möglichkeit einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung und der unzutreffenden Anwendung der Rechtsnormen des § 20 UmwStG bzw. des § 27 KStG weder nach § 129 AO berichtigt noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

FG München v. 20.4.2021 – 6 K 1311/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 44/21

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