Infolge der für Erwerbe ab 6.11.2015 geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 ist für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG mittelbar geändert hat, nunmehr – anders als unter Geltung des vorherigen alten Rechts -
- nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene abzustellen, an der keine Beteiligung mehr möglich ist,
- sondern auf die oberste Beteiligungsebene, auf der eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden hat.
Wird ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn die Steuerpflichtige selbst ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG nicht erfüllt hat und die notarielle Anzeige erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 18 Abs. 3 GrEStG) beim FA eingegangen ist.
FG München v. 23.6.2021 – 4 K 1105/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 16/22
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