Jeder an einer ausländischen Gesellschaft beteiligte unbeschränkt Steuerpflichtige hat nach § 18 Abs. 3 AStG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben – auch wenn eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt. Zur Begründung der Erklärungspflicht ist es ausreichend, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige lediglich mittelbar über eine andere ausländische Gesellschaft, die selbst keine Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 AStG darstellt, an einer Zwischengesellschaft beteiligt ist.

Beachten Sie: Um prüfen zu können, ob eine zufällige Inländerbeherrschung vorliegt, besteht die Erklärungspflicht auch dann, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige zu weniger als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.

Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf Konstellationen, in denen inländische Vermietungseinkünfte einer ausländischen Gesellschaft erfasst werden, ist trotz der fehlenden Hinzurechnung im reinen Inlandsfall europarechtskonform, wenn dem Steuerpflichtigen – wie durch § 8 Abs. 2 AStG – der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat ermöglicht wird, um der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen.

FG Hess. v. 12.11.2020 – 4 K 832/18, rkr.

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