KSt: Eine Tochterkapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, ist keine taugliche Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, da sie aufgrund der Gewinnbeteiligung der atypisch still beteiligten Gesellschafter nicht ihren "ganzen Gewinn" i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG an den Organträger abführen kann (Anschluss an BMF v. 20.8.2015 – IV C 2 - S 2770/12/10001, GmbHR 2015, 1064 = GmbH-StB 2015, 317 (Weiss) = BStBl. I 2015, 649). Dies gilt auch, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

GewSt: Eine solche Tochterkapitalgesellschaft kann auch gewerbesteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein, weil der Gewerbeertrag bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassen ist und daher nicht dem Organträger zugerechnet werden kann.

Folge: Nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 ist die Gewinnabführung aufgrund einer "verunglückten Organschaft" steuerrechtlich als vGA zu behandeln.

FG Düsseldorf v. 12.4.2021 – 6 K 2616/17 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 17/21

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