Übernimmt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Fremdwährungskredites eine Garantie und erhält es von dem Kreditgeber hierfür als Gegenleistung eine Provision, handelt es sich um ein schwebendes Geschäft i.S.d. § 5 Abs. 4a EStG. Wegen des Risikos, dass aus dem Garantieversprechen ein Verlust entsteht, weil der Wert der Verpflichtung des Kreditinstitutes den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt, kann daher steuerbilanziell keine Rückstellung gebildet werden. Ein Erfüllungsrückstand liegt bei einer solchen Fallgestaltung nicht vor.

FG Rheinland-Pfalz v. 29.8.2018 – 1 K 1444/16, rkr.

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