Streitig ist, ob das FA die frühere Mit-GF’in der B-GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen unter Berufung auf § 71 AO persönlich in Haftung nehmen kann.

Die Haftung des Steuerhinterziehers bringt eine Schadensersatzpflicht in Höhe des vollständigen Steuerschadens mit sich.

"Vorgeprägtes Ermessen": Im Falle einer persönlichen Haftung wegen Steuerhinterziehung ist das Ermessen der Finanzbehörde dahingehend "vorgeprägt", dass es bei einem eventuellen Vorhandensein mehrerer Haftungsschuldner in jedem Fall sachgerecht ist, den Steuerhinterzieher persönlich in Haftung zu nehmen.

FG Berlin-Bdb. v. 30.3.2023 – 9 K 9006/22

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