Der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i.S.d. § 19 Abs. 2 GewStDV steht es auch bei Fehlen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung entgegen, wenn Zins- und Tilgungsleistungen nur dann erfolgen müssen, wenn der Schuldner zuvor die Forderungen eines anderen Gläubigers vollständig befriedigt hat. Denn dies ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, das zudem maßgeblich vom Geschäftserfolg des Schuldners abhängt.

Sachverhalt: Die klagende GmbH reichte als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen aus und finanzierte sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise durch Aufnahme von Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.

Die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss, galt noch in den Streitjahren 2009 und 2010.

Auch nach der Neufassung von § 19 Abs. 1 GewStDV bleibt aber die Frage rechtserheblich, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen mangels unbedingten Rückzahlbarkeit nicht den Aktivposten aus Bankgeschäften zuzurechnen ist.

FG Berlin-Bdb. v. 28.6.2022 – 4 K 4039/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 31/22

Beraterhinweis Das Urteil befasst sich u.a. auch mit den Fragen,

  • ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert;
  • ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und
  • wie die vom BFH aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr – und damit an den eigentlichen Bankgeschäften – ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

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