Der Fiktionstatbestand des § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG erfasst nicht nur die "Zwangseinziehung" des Gesellschaftsanteils, sondern auch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene, mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgte "freiwillige" Einziehung von GmbH-Anteilen gegen eine unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegende Abfindung. Unter den Begriff der Einziehung i.S.d. § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG fallen alle Regelungstatbestände des § 34 GmbHG.

Die Mitgliedschaft endet für einen GmbH-Gesellschafter, wenn sein Anteil gem. § 34 GmbHG eingezogen wird. Die Einziehung wird mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam, vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte sowie auch den Geschäftsanteil untergehen.

Auf subjektive Merkmale, wie z.B. das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung des § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG nicht an. Die fiktive Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter stellt sich nach § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG als Folge des Übergangs des eingezogenen Geschäftsanteils dar.

Thür. FG v. 23.10.2019 – 4 K 72/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 21/20

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