Steuerberater S wollte gegen einen – nach einer BP geänderten – KSt-Bescheid Einspruch einlegen. Das vorbereitete Einspruchsschreiben ist versehentlich nicht an das FA versandt worden. Als das Versehen drei Monate später auffiel, legte S Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund unverschuldeter Fristversäumnis.

Das FG hat – wie das FA – keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt:

Wird – wie im Streitfall – ein dem Bevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des "Kerns" der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

Etwaige Büroversehen können sich nicht mehr auswirken, sobald der Vorgang an den Bearbeiter der Sache (Rechtsanwalt, Steuerberater) vorgelegt worden ist und die formelle und/oder materielle Bearbeitung der Sache begonnen hat und andauert.

Der Steuerpflichtige kann sich nur dann auf ein unverschuldetes Büroversehen berufen, wenn aufgrund seiner Organisation gewährleistet ist, dass unter gewöhnlichen Umständen fristgebundene Schriftsätze tatsächlich das Büro verlassen.

Eine stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung setzt voraus, dass sich die Behörde über die Gewährung einer Wiedereinsetzung im Klaren war oder dass zumindest ein verständiger Antragsteller nach den Gesamtumständen auf eine entsprechende Entscheidung in der Wiedereinsetzungsfrage schließen kann und darf.

FG München v. 22.11.2021 – 7 K 1778/20, NZB als unbegründet zurückgewiesen (BFH v. 5.4.2023 – I B 98/21)

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