Kann eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden?

R wechselte von der A-GmbH zur K-GmbH als neuem Arbeitgeber. Die K-GmbH übernahm die durch die A-GmbH dem R erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte (Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber R) in Gesamthöhe von 512.052 EUR übernommen. Hierdurch entstand bei der K-GmbH ein sog. Erwerbsfolgegewinn von 77.881 EUR, für den die K-GmbH eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG bildete.

Das FA erkannte die Rücklagenbildung nicht an. Das FG entschied, dass § 5 Abs. 7 EStG dahingehend auszulegen ist, dass eine Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist.

FG Nürnberg v. 10.8.2021 – 1 K 528/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 24/21

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