§ 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Gewinnhinzurechnung unterbleibt, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB besteht.

FG Köln v. 16.2.2022 – 12 K 509/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 11/22

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