Die Vermieterin eines Gewerbezentrums ist originär gewerblich tätig – und kann daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen –, wenn sie an Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes als Mieter zusätzlich eine Druckluftanlage vermietet, die aus einer Druckluftzentrale mit Kompressoren sowie aus einer sog. Ringleitung besteht und eine Betriebsvorrichtung darstellt, und wenn sie die durch den Betrieb der Anlage entstehenden Kosten den Mietern in Rechnung stellt sowie zudem Bewachungsleistungen für die Mieter in dem Gewerbezentrum erbringt.

Die gewerbesteuerliche Schädlichkeit der Mitvermietung der Druckluftanlage setzt nicht voraus, dass aus der Mitvermietung ein Gewinn entsteht. Entscheidend für die Versagung der erweiterten GewSt-Kürzung ist der Umstand, dass die Vermieterin mit der Vermietung einer Betriebsvorrichtung, die als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, den Bereich der Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes verlässt. Die Mitvermietung einer Druckluftanlage ist nicht unentbehrlich für die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes; das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst eine Druckluftanlage installieren könnte.

Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter gehört nicht zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG.

FG Berlin-Bdb. v. 22.11.2022 – 6 K 6066/21, rkr.

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