Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung einer als Betriebsvorrichtung anzusehenden Druckluftanlage und Erbringung von Bewachungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vermieterin eines Gewerbezentrums ist originär gewerblich tätig und kann daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, wenn sie an Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes als Mieter zusätzlich eine Druckluftanlage vermietet, die aus einer Druckluftzentrale mit Kompressoren sowie aus einer sog. Ringleitung besteht und eine Betriebsvorrichtung darstellt, und wenn sie die durch den Betrieb der Anlage entstehendenen Kosten den Mietern in Rechnung stellt sowie zudem Bewachungsleistungen für die Mieter in dem Gewerbezentrum erbringt.

2. Die gewerbesteuerliche Schädlichkeit der Mitvermietung der Druckluftanlage setzt nicht voraus, dass aus der Mitvermietung ein Gewinn entsteht. Entscheidend für die Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist der Umstand, dass die Vermieterin mit der Vermietung einer Betriebsvorrichtung, die als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, den Bereich der Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes verlässt. Die Mitvermietung einer Druckluftanlage ist nicht unentbehrlich für die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes; das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst eine Druckluftanlage installieren könnte.

3. Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter gehört nicht zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG.

 

Normenkette

GewStG 2015 § 9 Nr. 1 Sätze 2-3; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien ist.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Mai 2014 eine 102.250 m² große Fläche in B. zum Kaufpreis von EUR 3.800.000,–. Der Kaufgegenstand bestand aus drei Grundstücken (Blatt 2812, Blatt 3555 und Blatt 3557 des Grundbuchs des Amtsgerichts C.) sowie aus zwei Erbbaurechten (Blatt 2813 und Blatt 1947 des Amtsgerichts C.). Die Grundstücksfläche war mit diversen Industriegebäuden mit einer Nutzfläche von 52.412 m² bebaut und wurde als Gewerbezentrum D. bezeichnet; außerdem befanden sich auf den Grundstücken ca. 1.000 Parkplätze. Das gesamte Gelände umfasste 102.250 m²; hiervon waren 39.233 m² vermietet. Wegen der Anzahl und Bezeichnung der Flurstücke nimmt der Senat auf den Kaufvertrag vom 23. Mai 2014 Bezug. Außerdem nimmt der Senat auf die Luftaufnahme des Grundstücks auf Bl. 36 der Einspruchsakte Bezug.

Die einzelnen Gebäude waren an verschiedene Industrieunternehmen vermietet; zum Teil waren die Mietverträge kurzfristig kündbar, etwa der Mietvertrag mit der E. GmbH, der am 31. Dezember 2015 endete, aber sich automatisch um ein Jahr verlängern sollte, falls er nicht vorher mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt würde, oder der Mietvertrag mit der F. GmbH, der jährlich gekündigt werden konnte.

Die Klägerin trat in die Mietverträge und verpachtete die Gebäude auch in den Streitjahren 2015 und 2016.

Zum Gewerbezentrum gehörte eine Druckluftanlage, die aus einer Druckluftzentrale, in der die Kompressoren untergebracht waren, und aus der sog. Ringleitung bestand, durch die die in der Druckluftzentrale erzeugte Druckluft in die einzelnen Gebäude geleitet wurde. Die Druckluftanlage wurden von den Mietern genutzt; die Kosten wurden den Mietern als Betriebskosten berechnet, z. B. EUR 234.548,37 für 2014; der Senat nimmt auf die Fotos der Druckluftzentrale und des Zählers sowie der Messsonde Bezug (Bl. 27 ff. der Einspruchsakte). Die beiden Hauptabnehmer der Druckluft waren die Mieter F. GmbH sowie die G. GmbH & Co. KG; beide Mieter nahmen gemeinsam etwa 95 % der Druckluft ab, und ihre Kaltmiete stellte einen Anteil von 65 % der Gesamtmieteinnahmen in den Streitjahren dar. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Druckluftanlage als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist.

Nach dem von der Klägerin übernommenen Mietvertrag zwischen der früheren Eigentümerin und der G. GmbH & Co. KG gehörten zu den Betriebskosten u. a. auch die Wartungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-, Brennstoff-, Reinigungs- und Bedienungskosten der technischen Einrichtungen des Gebäudes wie insbesondere Heizungsanlagen, Drucklufterzeugungs- und -verteilungsanlagen, ferner die Kosten der Hausreinigung (Allgemeinflächen wie Keller, Treppenhaus), Fassadenreinigung und Druckluftkosten; der Senat nimmt auf den Mietvertrag vom 30. Dezember 2000 Bezug.

In gleicher Weise gehörten auch nach dem von der damaligen Eigentümerin mit der F. GmbH am 23. November 2006 geschlossenen Vertrag die Wartungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-, Brennstoff-, Reinigungs- und Bedienungskosten der technischen Einrichtungen des Gebäudes wie insbesondere ...

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