Sind Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gem. § 8b Abs. 3 S. 4-7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen? Das FG entschied:

§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (hier: an mittelbare ausländische Tochtergesellschaften) nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden. Die Norm erfasst auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (vgl. FG Münster v. 17.8.2016 – 10 K 2301/13 K, EFG 2016, 1810). Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen.

Sinnwidriges Ergebnis: Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gem. § 8b Abs. 3 S. 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (gegen FG Baden-Württemberg v. 24.9.2020 – 3 K 1486/19, GmbH-StB 2021, 131 [Brinkmeier]).

FG Baden-Württemberg v. 27.9.2022 – 6 K 1917/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 11/23

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