Streitig ist, ob die klagende GmbH einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der KSt- und GewSt-Erklärung befreit zu werden.

Bei der Prüfung, ob der GmbH gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst. Dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.

Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8-10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.

Schl.-Holst. FG v. 8.7.2021 – 1 K 12/21

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