Maßgeblichkeit der Bilanzansätze: Bringt ein Einzelunternehmer sein Unternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine GmbH ein, so gilt nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2006 der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

Drittanfechtungsrecht: Der Einbringende kann im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, dass der bei der aufnehmenden GmbH angesetzte Wert überhöht sei und sich daraus für ihn eine überhöhte Steuerfestsetzung ergebe. Er kann aber als Drittbetroffener die für die aufnehmende GmbH maßgebliche KSt-Festsetzung anfechten (vgl. BFH v. 15.6.2016 – I R 69/15, GmbHR 2016, 1279 = GmbH-StB 2016, 349 [C. Böing]; BFH v. 6.2.2014 – I B 168/13, BFH/NV 2014, 921).

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO: Wird der von der GmbH angesetzte Wert i.R.d. Besteuerung der GmbH – z.B. aufgrund einer erfolgreichen Drittanfechtung – korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis. Die Folgeänderung im Besteuerungsverfahren des Einbringenden erfolgt in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

FG Baden-Württemberg v. 8.12.2020 – 3 K 1566/19

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