Erwirbt die A-GmbH in einem Wirtschaftsjahr in getrennten Verträgen Beteiligungen an der B-GmbH, die teils über und teils unter 10 % liegen, so sind die jeweils über 10 % liegenden Anteilserwerbe nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres rückzubeziehen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal in § 8b Abs. 4 S. 1 KStG "Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals" insgesamt – also auch bezüglich der unter 10 % liegenden Anteilserwerbe – nicht erfüllt ist. In diesem Wirtschaftsjahr von der B-GmbH vorgenommene Gewinnausschüttungen sind daher nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bei der A-GmbH vollständig steuerfrei und nicht nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG teilweise steuerpflichtig, sowie sie auf die jeweils unter 10 % liegenden Anteilserwerbe entfallen.

Sächs. FG v. 13.10.2020 – 8 K 666/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 30/21

Beraterhinweis Der BFH prüft in der Revision folgende Rechtsfrage:

  • Ist die Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG für jeden einzelnen Hinzuerwerb eines Geschäftsanteils zu prüfen – mit der Folge, dass Beteiligungserträge, die auf erworbenen Streubesitz entfallen, nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind – oder
  • liegt mit Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mindestens 10 % durch die Rückbeziehungsfunktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG zu Beginn des Kalenderjahres eine sog. Schachtelbeteiligung vor, so dass unabhängig von der Höhe weiterer Erwerbe die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG auf die Beteiligungserträge anzuwenden ist?

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