Streitig ist die Anrechnung von ausländischer KSt, die auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Ausland entfällt.

Eine Anrechnung ausländischer KSt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Meilicke) ist auf der Ebene eines Wertpapier-Sondervermögens nach den § 38 Abs. 2, § 38a, § 39a KAGG im Wege einer Vergütung an die Depotbank vorzunehmen – und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber gem. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG a.F.

Für den Nachweis der tatsächlichen KSt-Belastung ausländischer Dividenden ist zwar nicht erforderlich, dass die ausländischen KSt-Bescheide oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen KSt vorgelegt werden. Nachprüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer – etwa Bescheid- oder Anmeldedaten – müssen indes geliefert werden.

Bescheinigungen der ausländischen ausschüttenden Gesellschaften, die die tatsächliche Belastung der Dividende mit KSt belegen sollen, müssen das normative Umfeld im Sitzland berücksichtigen und erkennen lassen, ob und inwieweit für ausgeschüttete Gewinne ein abweichender Steuersatz oder eine Steuerfreiheit besteht.

FG Hamburg v. 18.6.2021 – 6 K 260/19, rkr.

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