In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen ist typisierend dann eine Überversorgung zu sehen, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, wenn die Versorgungsanwartschaft mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, ist zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abzustellen.

Der Ansatz eines fiktiven Rentenanspruchs ist abzulehnen, da bei diesem Ansatz zukünftige ungewisse Entwicklungen vorweggenommen werden müssen.

FG Nürnberg v. 20.4.2021 – 1 K 186/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 42/21

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