Eine Domizilgesellschaft kann als ausländische Kapitalgesellschaft zivilrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks sein und daraus als Inhaberin der Einkunftsquelle Vermietungseinkünfte erzielen. Mangels sachlicher und personeller Ressourcen einer Domizilgesellschaft im Ausland befindet sich, wenn die Geschäfte von ihrem Gesellschafter im Inland betrieben werden, die Geschäftsleitung regelmäßig im Inland, so dass die Gesellschaft mit ihren Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Wird i.R.d. Liquidation einer ausländischen Gesellschaft ein inländisches Grundstück unentgeltlich an den Gesellschafter übertragen, ist der als vGA zu qualifizierende Vorgang als Veräußerungsfiktion i.S.d. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG anzusehen. Der gemeine Wert des Grundstücks gilt dabei als fremdüblich erzieltes Veräußerungsentgelt.

FG Hess. v. 15.12.2020 – 4 K 386/18, Rev. nicht zugelassen

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