Keine Freistellung vom KapErtrSt-Abzug: Eine in Spanien gegründete Kapitalgesellschaft ("sociedad de responsabilidad limitada"), die eine 100%ige Beteiligung an einer in Deutschland gegründeten und ansässigen GmbH hält, ist nicht vollständig vom Abzug der KapErtrSt freizustellen, wenn es der Muttergesellschaft nicht gelingt nachzuweisen, dass es sich bei ihrer Einschaltung nicht um eine rein künstliche Konstruktion handelt, die auf die ungerechtfertigte Nutzung der Quellensteuerbefreiung i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie gerichtet ist.

Nicht gerechtfertigt ist die vollständige Quellensteuerbefreiung, wenn an der Muttergesellschaft natürliche Personen beteiligt sind, denen die begehrte Freistellung nicht zustände, wenn diese die Einkünfte unmittelbar erzielten und die Muttergesellschaft keine ins Gewicht fallende eigene Wirtschaftstätigkeit ausübt.

Nicht ausreichend ist es, wenn die Muttergesellschaft nur behauptet, Führungsaufgaben und durch Darlehenshingaben gegenüber der Tochtergesellschaft Finanzierungsaufgaben wahrgenommen zu haben, wenn weder konkret vorgetragen noch belegt wird, wie die Muttergesellschaft diese Aufgaben durch ihre GF ausgeübt haben will. Beachten Sie: Dies gilt umso mehr, wenn den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen keine Aufwendungen zu entnehmen sind, die auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben hindeuten und die Bilanzen der Muttergesellschaft darüber hinaus belegen, dass finanzielle Mittel aus Darlehensrück- und Zinszahlungen der Tochtergesellschaft sowie sonstige liquide Mittel zeitnah an die Gesellschafter weitergeleitet worden sind.

FG Köln v. 16.2.2022 – 2 K 1483/19, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 24/22

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