§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfasst – unabhängig von der Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung – alle Formen der Kapitalforderungen, mithin jede auf Geld gerichtete Forderung, also auch private Kapitalforderungen der Gesellschafter gegen ihre Gesellschaft, egal auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Zufluss: Soweit sich aus den Regelungen des § 44 Abs. 2 EStG und § 44 Abs. 3 EStG nichts Abweichendes ergibt, sind Kapitalerträge gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt der objektiven Vermögensmehrung zugeflossen. Im Falle der Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Steuerpflichtigen ist der Zufluss in dem Moment bewirkt, in dem die Aufrechnungserklärung zugeht.

"Rückzahlung" bei Aufrechnung: Erwirbt die Gesellschafterin eine gegen die GmbH bestehende nicht verbriefte Geldforderung und rechnet sie diese gegen eine eigene gegenüber der GmbH bestehende Verbindlichkeit auf, so liegt eine zu Kapitaleinkünften führende "Rückzahlung" i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG vor. Insoweit ist die GmbH allerdings nicht auszahlende Stelle i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa) EStG und somit nicht zum KapESt-Einbehalt verpflichtet, weil sie die aufgerechnete Forderung nicht für die Gesellschafterin verwahrt, verwaltet oder deren Veräußerung durchführt.

Steuerhinterziehung? Hat die Gesellschafterin weder ihrer ESt-Erklärung eine Anlage KAP beigefügt noch die erfolgte Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen mit der GmbH in anderer Form gegenüber dem FA offengelegt, hat sie den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – nämlich das pflichtwidrige Inunkenntnislassen des FA über steuerlich erhebliche Tatsachen – verwirklicht. Ein zumindest bedingter Vorsatz als Voraussetzung für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann aber nicht unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen Schluss darauf zulassen, dass die Gesellschafterin zumindest billigend den tatbestandlichen Erfolg der Steuerhinterziehung in Kauf genommen hat.

FG Sachsen-Anhalt v. 18.4.2023 – 5 K 819/18

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