Es existiert kein Rechtssatz, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.

FG Münster v. 30.6.2021 – 13 K 272/19 F, rkr.

Beraterhinweis Die Revision wurde nicht zugelassen, da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt (BFH v. 27.5.2010 – VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865, Rz. 4). Der Streitfall ist auch nicht vergleichbar mit dem Urteil des FG Münster v. 6.5.2020 – 9 K 3359/18 E, AO Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 20/20, GmbH-StB 220, 328, in dem die Revision zugelassen wurde. Die Revisionszulassung in dieser Entscheidung beruhte maßgeblich darauf, dass die disquotale Gewinnausschüttung nicht durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen war. Im vorliegenden Streitfall ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH hingegen entsprechend geändert und die Änderung im Handelsregister eingetragen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge