Streitig ist, ob die klagende K-GmbH (noch) vermögensverwaltend tätig ist oder gewerblich.

Die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftengründer, die jeweilige Suche nach einem Investitionsobjekt (Mietgrundstück), der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und von Finanzierungsverträgen vor Übertragung der Anteile an die Gesellschafter bzw. eine nahestehende Person ist keine händler- bzw. produzententypische Tätigkeit, die der Gewährung der erweiterten Kürzung bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft entgegensteht.

Die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (sog. Share-Deal) ist nicht für Zwecke der Rechtsfigur der sog. Drei-Objekt-Grenze als Zählvorgang zu bewerten.

FG Berlin-Bdb. v. 19.9.2023 – 8 K 8162/21

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