Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2006 erfolgter Formwechsel der GmbH in eine KG ist ein "schädliche" Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 kommt nicht in Betracht.

Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer kommt eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

FG Münster v. 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 10/22, GmbHR 2022, 331

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