Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Gerichtsbescheid v. 30.12.2021, 4 K 1512/15 F

Verfahren beim BFH: I R 10/22

Achtung

Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: X R 26/22; veröffentlicht am 19.1.2024.

Hinweis

Das FG Münster bejaht das Auslösen eines Einbringungsgewinns II infolge des auf den qualifizierten Anteilstausch erfolgten Formwechsels der GmbH, deren Anteile eingebracht wurden, in eine KG (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 30.12.2021, 4 K 1512/15 F). Für eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen sieht das FG keine Rechtsgrundlage.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom ..........

Steuerneutralität des Formwechsels der GmbH in die KG nach qualifiziertem Anteilstausch
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die beiden Kommanditisten der X GmbH & Co. KG hielten Anteile an der UB-GmbH, die sie beide in ihrem Sonderbetriebsvermögen hielten, und am xx.xx.xxxx in die U-GmbH einbrachten. Auch an der U-GmbH waren beide Kommanditisten bereits vor der Einbringung beteiligt und hielten auch diese Anteile in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der X GmbH & Co. KG. Am selben Tag wurde die UB GmbH in die UB GmbH & Co. KG formgewechselt.

Hierdurch wurde aber kein Einbringungsgewinn II ausgelöst, der nun im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen wäre. Der Formwechsel stellt keinen veräußerungsgleichen Vorgang vor, der unter § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 fällt. Dass der Formwechsel der Kapitalgesellschaft, deren Anteile eingebracht wurden, steuerlich unschädlich ist, hat der BFH bereits hinsichtlich der Antragsbesteuerung einbringungsgeborener Anteile entschieden (BFH, Beschluss v. 5.5.1998, I B 24/98). Diese Wertung ist auch hier heranzuziehen. Weitere Urteile des BFH treffen den hier vorliegenden Sachverhalt nicht, so z. B. das Urteil des BFH v. 18.11.2020, in dem es um den Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft ging und bei dem es um eine Alleinbeteiligung an der Kapitalgesellschaft, deren Anteile eingebracht worden sind, ging (BFH, Urteil v. 18.11.2020, I R 25/18). Dort drohte der Transfer stiller Reserven. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Veräußerungstatbestand in § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 ist deshalb teleologisch zu reduzieren, da hier kein solcher Transfer von stillen Reserven zu befürchten ist, und zudem die Zielgestaltung ohne weiteres auch auf anderem Wege steuerneutral erreicht werden könnte.

Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls aus Billigkeitsgründen auf die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II zu verzichten ist. Dazu kann auf die Billigkeitsregelung in Tz. 22.23 UmwStE 2011 zurückgegriffen werden, auch wenn nicht alle der dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wertungsmäßig ist die Billigkeitsmaßnahme jedenfalls zu gewähren, da es zu keiner Statusverbesserung durch den Formwechsel kommt. Die Besteuerung der Veräußerung von Personengesellschaftsbeteiligungen ist vielmehr steuerlich sogar nachteiliger für den Gesellschafter als die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kein Einbringungsgewinn II berücksichtigt wird und somit die Feststellung erklärungsgemäß erfolgt.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 10/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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