Eigenkapitalähnliche Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Variante KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Anteile i.S.d. § 8b KStG.

"Nullsummenspiel" als Gestaltungsmissbrauch: Besteht zwischen gegenläufigen, sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme – und somit einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO – darstellen. Bei einem insoweit konzernübergreifenden Gesamtplan sind die Geschäfte zusammenfassend, d.h. gesellschaftsübergreifend zu beurteilen.

§ 42 AO kann auch der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich des als Teil des Gesamtplan erzielten Veräußerungsgewinns (hier aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten) entgegenstehen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns muss dabei nicht notwendig feststehen.

Hess. FG v.21.10.2020 – 4 K 1431/18, rkr.

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