Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat, denn daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat.

Die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben ist, hängt letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Aus Nachweisgründen ist von der Fortsetzungsabsicht auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird.

FG Münster v. 9.11.2022 – 9 K 933/20 F

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