Der Zuordnung der Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II (Sonder-BV II) steht ein von der Komplementärin unterhaltener eigener Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung entgegen.

Da eine etwaige Zuordnung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zum gewillkürten Sonder-BV II mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin entfallen wäre, kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überhaupt gewillkürtes Sonder-BV II sein kann.

FG Rheinland-Pfalz v. 27.7.2022 – 2 K 1544/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 20/23

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