Streitig sind die Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der Organträgerin (GmbH & Co. KG) auf die Ermittlung und die Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages. Das FG entschied:

Allein ein unterjähriger Gesellschafterwechsel bei einer KG führt nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG. In einem solchen Fall ist der Gewerbeertrag auch nicht gem. § 10a GewStG um die Verluste, die auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallen, zu kürzen. Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 10a GewStG setzt die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft geht der Verlustabzug i.R.d. § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Dementsprechend geht der Verlustabzug auch unter, wenn Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an eine andere Personengesellschaft veräußern, an welcher sie wiederum mit gleichen Anteilen beteiligt sind und dadurch eine doppelstöckige Personengesellschaft bilden.

Organträger und Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden nach der sog. eingeschränkten Einheitstheorie trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft einerseits und des Organträgers andererseits sind auf einer ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG zu betrachten und erst auf einer zweiten Stufe ist der selbständig ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft mit dem für den Organträger selbst ermittelten Gewerbeertrag zusammenzurechnen.

FG Münster v. 21.3.2023 – 11 K 2517/21 G, Rev. zugelassen

Beraterhinweis Ob der Gewerbeertrag der Organgesellschaft "fortlaufend" oder insgesamt erst zum Ende des WJ dem Organträger zugerechnet wird, ist höchstrichterlich ungeklärt (vgl. Herkens, GmbH-StB 2023, 245 [dort: Anm. 3]). Nach der Rechtsauffassung des FG Münster sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG ebenso wie ein Verlustuntergang durch einen Gesellschafterwechsel auf einer ersten Stufe bei Organträger und Organgesellschaft separat anzuwenden und erst auf einer zweiten Stufe sind die selbständig ermittelten Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger zusammenzurechnen (a.A. Suchanek, FR 2023, 657 (661) in der Anm. zum Urteil).

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