Streitig ist im Falle eines qualifizierten Anteilstauschs die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags.

Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden im Falle eines qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG umfasst nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Halbs. 1 UmwStG auch den für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a GewStG relevanten Zeitpunkt des Bestehens einer Schachtelbeteiligung.

Gegen BFH: Die die Zurechnung des Besitzzeitpunktes einer solchen Beteiligung bei dem übernehmenden Rechtsträger ausschließende Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nicht als lex specialis mit Sperrwirkung gegenüber der grundsätzlichen Anordnung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung nach § 12 Abs. 3 Halbs. 1 UmwStG anzusehen (entgegen BFH v. 16.4.2014 – I R 44/13, GmbHR 2014, 775 = GmbH-StB 2014, 227 [Böing]).

FG Düsseldorf v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 9/23

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