Streitig ist, ob bei einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden kann. Das FG entschied:

Bei nachträglichen vertraglichen Änderungen des Veräußerungspreises kommt es für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG entscheidend darauf an,

  • ob über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde: Dann erhöht ein später festgesetzter Mehrbetrag rückwirkend, d.h. für das Jahr der Veräußerung, den Veräußerungsgewinn – oder
  • ob ein zunächst feststehender Veräußerungspreis nachträglich geändert wird: Dann ist ein Mehrbetrag erst in dem VZ zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.

Keine § 6b-Rücklage: Zu Recht habe das FA die Bildung einer § 6b-Rücklage abgelehnt, da keine der in den Ziff. 1, 2, 3 und 5 des § 6b Abs. 4 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sei:

  • Der Kläger (Kl.) ermittelt den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.
  • Die veräußerten GmbH-Anteile hat der Kl. im Privatvermögen gehalten und hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
  • Die veräußerten GmbH-Anteile haben damit im Zeitpunkt der Veräußerung auch nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört.
  • Die Anteile an der Y-GmbH, auf die die vom Kl. begehrte § 6b-Rücklage übertragen werden sollte, hielt der Kl. ebenfalls im Privatvermögen und erzielte hieraus im Klagejahr, aber auch in den Folgejahren, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Da der Kl. keine Handelsbücher führte, können der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Abs. 3 auch nicht in der Buchführung verfolgt werden.

Es mag unter dem Gesichtspunkt einer Ausrichtung der Besteuerung an der Leistungsfähigkeit zwar wünschenswert sein – so das FG –, Veräußerungen von im Betriebsvermögen und im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen gleich zu behandeln; verfassungsrechtlich geboten ist dies jedoch nicht, da dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst ist.

FG Nürnberg v. 19.10.2022 – 3 K 1540/20, rkr.

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