a) Anfechtungsrecht des Einbringenden

Im Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zugrunde gelegten Werte des eingebrachten BV seien zu hoch.

Keine teleologische Extension: Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus – der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt – im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der Buchwert des eingebrachten BV durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum) gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.

FG Münster v. 17.5.2023 – 9 K 1242/21 K

b) Ansatzwahlrecht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Streitig ist, ob im Fall einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, bei der die Entnahmen der im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Gewinne das eingebrachte Buchvermögen übersteigen, eine Einschränkung des Ansatzwahlrechtes analog § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG für das zum Rückwirkungszeitpunkt vom Einzelunternehmen auf die GmbH übergehende Vermögen zu beachten ist. Das FG entschied:

Anteilige Aufdeckung stiller Reserven: Wird ein Betrieb im Ganzen im Wege der Sacheinlage in eine GmbH als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Gesellschaft eingebracht und übersteigen die eingebrachten Passivposten die Aktivposten, sind die im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven insoweit aufzudecken, als dies zum Ausgleich des auf die jeweilige Sacheinlage bezogenen Negativkapitals erforderlich ist.

Das Ansatzwahlrecht ist nicht über den Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG hinaus im Wege der teleologischen Extension auch insoweit eingeschränkt, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (ggf. korrigiert um Einlagen im Rückwirkungszeitraum) ins Negative gemindert wird.

Drittanfechtung: Wegen der materiellen Bindungswirkung des bei der Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft angesetzten Werts für die Besteuerung des Einbringenden kann dieser im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein davon abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist ihm daher die Befugnis zuzubilligen, die für die aufnehmende Kapitalgesellschaft maßgebliche Steuerfestsetzung im Wege der Drittanfechtung anzugreifen.

FG Berlin-Bdb. v. 30.3.2023 – 17 K 6063/22

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