a) Kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Alleingesellschafter und GmbH

Der Alleingesellschafter einer GmbH kann mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag schließen, so dass er steuerlich deren Arbeitnehmer ist und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich i.R.d. Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Sozialversicherungsrechtlich ist kein Beschäftigter, wer als Alleingesellschafter einer GmbH zugleich deren Arbeitnehmer ist.

FG Münster v. 2.6.2022 – 9 V 1110/22 E

b) Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens

Streitig ist, mit welchem Wertansatz nachträgliche Anschaffungskosten (AK) beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen sind.

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen AK aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen i.R.d. § 17 EStG sind weiter anzuwenden,

  • wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15, GmbH-StB 2017, 1214 [Trossen] = GmbHR 2017, 334 geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

§ 17 Abs. 2a EStG ermöglicht nicht die Berücksichtigung eines vom Gesellschafter der GmbH vor dem 1.1.2009 sowie vor Eintritt einer Krise der GmbH gewährten und in der Krise stehen gelassenen Darlehens als nachträgliche AK in Höhe des Nennwerts der Forderung. Der Verlust dieser Forderung ist i.R.d. § 17 Abs. 2a EStG vielmehr mit dem Teilwert der Forderung zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei der GmbH zu bewerten (im Streitfall: Teilwert 0 EUR).

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG: Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung – EStG a.F.–), aber nicht Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG n.F.; im Streitfall: vom Gesellschafter einer GmbH im Jahr 1997 gewährtes Darlehen).

FG Berlin-Bdb. v. 4.6.2021 – 5 K 5188/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 21/21

c) AK einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG

Bei stillen Beteiligungen handelt es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital, das als solches zu bilanzieren ist.

Als nachträgliche AK einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG müssen auch alle Aufwendungen erfasst werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG sind.

Minderung der AK: Bei einer Auszahlung von Beträgen, die – wie die Rückzahlung der Kapitalrücklage – aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG stammen und die den Betrag der AK nicht erreichen, handelt es sich um Positionen, die die AK der Beteiligung mindern. Das Gleiche gilt, wenn die AK-Minderung nach § 20 Abs. 7 S. 3 UmwStG bzw. § 17 Abs. 4 EStG umgangen wird, indem eine GmbH mit hohem Verlustvortrag und Verschuldensüberhang auf eine GmbH mit Vermögensüberhang verschmolzen wird.

Sächs. FG v. 6.4.2022 – 6 K 1503/17, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 38/22

d) Darlehen eines Gesellschafter-GF: Verzicht gegen Besserungsschein

Streitig ist, wie der Verzicht auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen, das der Gesellschafter-GF „seiner GmbH” gewährt hatte und Zinsen für ein diesbezügliches Refinanzierungsdarlehen bei den Einkünften des Gesellschafter-GF zu berücksichtigen sind.

Veranlassungszusammenhang: Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-GF der GmbH aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf nach den Gesamtumständen des Einzelfalls durch das zugleich bestehende Anstellungsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Das Vorliegen deutlicher Hinweise darauf, dass die Gesellschafter trotz der zum Zeitpunkt des Darlehensverzichts bestehenden Verlustsituation reelle Chancen sahen, durch Umsatzsteigerungen der Gesellschaft zukünftig Gewinne in erheblicher Höhe zu erzielen, kann für eine Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen.

Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen Besserungsschein fällt unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Es ist nicht geboten, den Verlust erst dann zu berücksichtigen, wenn endgültig feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann.

Die Einkünfteerzielungsabsicht kann i.R.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 S. 2 EStG auch dann bejaht werden, wenn es dem Gesellschafter nicht auf die Erzielung von Zinserträgen, sondern auf die Stärkung der Gesellschaft ankommt.

Die "Vertrauensschutz-Rechtsprechung" des BFH, nach der die früheren Rechtsprechungsgrundsätze n...

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