a) Inanspruchnahme eines nominellen GF für Steuerschulden

Die Verantwortlichkeit eines GF für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum GF. Dies ist auch dann der Fall, wenn der GF nur als Strohmann fungiert.

FG Münster v. 12.8.2022 – 4 K 1469/20 U, NZB eingelegt, Az. des BFH: VII B 150/22

b) LSt-Haftung: Formlose Abberufung des GF einer GmbH

Das FA nahm A als GF der B-GmbH wg. LSt-Schulden in Haftung. Streitig ist, ob A tatsächlich noch GF war. Das FG entschied dazu:

Formlose Abberufung: Werden die Namen der GF einer GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag genannt, kann der die Bestellung oder Abberufung von GF betreffende Beschluss formlos ergehen.

Handelsregister: Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung.

Ein Gesellschafterbeschluss, in dem der Anstellungsvertrag des bisherigen GF bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt befristet und zugleich die Bestellung zweier neuer GF mit Wirkung bis zu diesem bzw. auf diesen Zeitpunkt geregelt wird, kann ungeachtet der fehlenden rechtlichen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und Organstellung als terminierte Abberufung des bisherigen GF ausgelegt werden.

Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht: Unterzeichnet der bisherige GF in der irrtümlichen Annahme, hierzu wegen seiner noch bestehenden Handelsregistereintragung verpflichtet zu sein, nach Ablauf der Frist noch vereinzelt Schriftstücke "als GF", kann darin bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht liegen, das den Zeitpunkt seiner wirksamen Abberufung nicht in Frage stellt.

FG Düsseldorf v. 18.11.2022 – 3 K 590/21 H

Beraterhinweis Im Klageverfahren war der neu bestellte GF C als Zeuge geladen, fehlte aber unentschuldigt. Das FG verhängte gegen C ein Ordnungsgeld:

  • Bei der Bemessung des festzusetzenden Ordnungsgeldes ist – vorbehaltlich seiner hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – vom oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens (5 bis 1.000 EUR) auszugehen, wenn er dem Beweistermin mutwillig ferngeblieben ist, um die Aufklärung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
  • Ist die Beweiserhebung wegen der – unabhängig von der Relevanz der Zeugenaussage – zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig, rechtfertigt dies lediglich die Reduzierung der Festsetzung vom oberen in den mittleren Bereich (hier: 500 EUR).

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