a) Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Streitig ist, ob die klagende K-GmbH (noch) vermögensverwaltend tätig ist oder gewerblich.

Die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftengründer, die jeweilige Suche nach einem Investitionsobjekt (Mietgrundstück), der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und von Finanzierungsverträgen vor Übertragung der Anteile an die Gesellschafter bzw. eine nahestehende Person ist keine händler- bzw. produzententypische Tätigkeit, die der Gewährung der erweiterten Kürzung bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft entgegensteht.

Die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (sog. Share-Deal) ist nicht für Zwecke der Rechtsfigur der sog. Drei-Objekt-Grenze als Zählvorgang zu bewerten.

FG Berlin-Bdb. v. 19.9.2023 – 8 K 8162/21

b) GewSt-Befreiung der Veräußerung von Lehrinstituten

Die A-GmbH betrieb sechs Lehrinstitute. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung dieser Lehrinstitute gewerbesteuerfrei ist. Das FG entschied:

Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Lehrinstituten ist nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. des JStG 2019 von der GewSt befreit, da deren Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.

Die Veräußerung kann auch nicht im Hinblick auf den Umfang der parallelen umsatzsteuerlichen Befreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 a) UStG als gewerbesteuerfrei behandelt werden, da sie keine unselbständige Nebenleistung zu der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Hauptleistung darstellt.

Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich auch nicht unmittelbar oder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL.

FG Düsseldorf v. 10.8.2023 – 9 K 349/22 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 25/23

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