a) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Fachmessen

Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters/Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden, weil durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln ist.

Entscheidend für die Frage der Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist,

  • ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhalten der fraglichen Wirtschaftsgüter voraussetzt und
  • ob sich die betreffende Tätigkeit wirtschaftlich nur sinnvoll ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.

Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet aus, wenn ein Unternehmer gemietete/gepachtete Messestände nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen, sondern diese lediglich dreimal im Jahr benötigt und sie deshalb nicht zu seinem, dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört hätten.

FG Münster v. 3.11.2021 – 13 K 1122/19 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/21

b) Auslegung eines gegen den GewSt-Bescheid eingelegten Einspruchs, der den GewSt-Messbescheid betrifft

Auch der durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt – fälschlicherweise – gegen den GewSt-Bescheid eingelegte Einspruch ist grundsätzlich einer Auslegung dahin zugänglich, dass der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden soll. Beachten Sie: Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus der Einspruchsbegründung unzweifelhaft ergibt, dass die Streitfrage den Grundlagenbescheid betrifft.

Ordnet das FA auf den zusammen mit dem Einspruch gestellten Antrag das Ruhen wegen eines Musterverfahrens an, spricht dies auch dafür, dass der Einspruch als gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet anzusehen ist, denn die Ruhens-Anordnung setzt einen zulässigen Einspruch voraus.

FG Hamburg v. 4.8.2021 – 2 K 69/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge