a) Keine Anwendbarkeit des § 8c KStG auf Verluste nach § 15a EStG

Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.

FG Köln v. 28.10.2021 – 1 K 2563/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/21

b) Antragsfrist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Die Antragsfrist gem. § 27 Abs. 8 S. 4 KStG zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

FG Köln v. 17.11.2021 – 2 K 681/18

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