Diese Entscheidung führt einmal mehr vor Augen, dass nach der BFH-Rechtsprechung der Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA

  • sowohl aus der Sicht der Gesellschaft
  • als auch aus der Sicht des Vertragspartners

vorzunehmen ist. Damit kann es auch bei für die GmbH konkret vorteilhaften Vereinbarungen zur vGA in Höhe auf Grundlage dieser Vereinbarungen geleisteten Zahlungen kommen. Obgleich es keine klare BFH-Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine umsatzbasierte Abrechnung konzerninterner Dienstleistungen zulässig ist, sollte davon Abstand genommen werden. Maßstab sollte das Preisgefüge sein, welches von fremden dritten Dienstleistern auch vereinbart würde.

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