Die Beschwerde hatte in der Sache wegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Erfolg. Der nach der Rechtsprechung gegebene Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer mittelbaren vGA sei bei einem Gesellschafter regelmäßig als erschüttert anzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger auch einem anderen Gesellschafter nahestehe.[2] Es sei nicht auszuschließen, dass das FG bei Berücksichtigung dieses Näheverhältnisses anders entschieden hätte. Ohne weitere Feststellungen dazu, welcher der beiden Gesellschafter die Zuwendung an die Stiefmutter veranlasst habe, könne dies allenfalls den Schluss auf eine Zurechnung der vGA an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der GmbH rechtfertigen.[3]

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