a) Der Sachverhalt

In dem Beschluss des BFH v. 18.3.2021[1] befasste sich der Senat mit der Zurechnung einer vGA im Rahmen einer vGA an nahestehende Personen.

 

Beispiel

Bruder 1 und Bruder 2 sind zu jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt. Beide sind GF der X-GmbH. Das FA stellt eine vGA, die an die Stiefmutter beider Brüder geflossen sein soll, fest. Das FA rechnet die vGA ertragsteuerlich ausschließlich Bruder 1 zu. Das FA stellt keine konkrete Veranlassung der vGA durch Bruder 1 fest. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass zwischen der Stiefmutter und Bruder 2 dasselbe verwandtschaftliche Näheverhältnis bestanden hat.

b) Die Entscheidung des BFH

Die Beschwerde hatte in der Sache wegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Erfolg. Der nach der Rechtsprechung gegebene Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer mittelbaren vGA sei bei einem Gesellschafter regelmäßig als erschüttert anzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger auch einem anderen Gesellschafter nahestehe.[2] Es sei nicht auszuschließen, dass das FG bei Berücksichtigung dieses Näheverhältnisses anders entschieden hätte. Ohne weitere Feststellungen dazu, welcher der beiden Gesellschafter die Zuwendung an die Stiefmutter veranlasst habe, könne dies allenfalls den Schluss auf eine Zurechnung der vGA an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der GmbH rechtfertigen.[3]

c) Stellungnahme

Fließt die vGA einer nahestehenden Person des/der Gesellschafter/s zu, stellt sich die Frage,

  • wem
  • in welcher Höhe

die vGA ertragsteuerlich zuzurechnen ist. In der Praxis ist dies insbesondere bei Unternehmensgruppen eine alltägliche Konstellation im Rahmen von Betriebsprüfungen. Bei identischem Näheverhältnis der Gesellschafter zu nahestehenden Personen ist die vGA allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen. Etwas anderes gilt nach der Auffassung des BFH nur, wenn die Finanzverwaltung aufgrund der Veranlassung der vGA eine anderweitige Zurechnung konkret rechtfertigen kann.

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